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Verkauf eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts

Wird ein unentgeltlich bestelltes Erbbaurecht verkauft, dann ist der Verkauf nach Meinung des Bundesfinanzhofs kein privates Veräußerungsgeschäft, bei dem der Veräußerungsgewinn innerhalb einer Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig wäre.

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