Grunderwerbsteuerschuld bei einheitlichem Erwerbsvorgang

Bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang, bei dem neben dem Grundstück auch der Hausbau Teil des Geschäfts ist, schuldet der Verkäufer die Grunderwerbsteuer daher auch dann in voller Höhe, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist. Der Bundesfinanzhof geht von einem solchen einheitlichen Erwerbsvorgang aus, wenn beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags bereits feststand, dass der Käufer das Grundstück nur in einem bestimmten bebauten Zustand erhält. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Kaufvertrags geschlossen wurde.