Haftung einer Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft

Bei einer mehrstufigen Organschaft kann das Finanzamt daher nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof beruft sich dabei auf den Gesetzeswortlaut, nach dem für die Haftung die Organschaft zwischen den beiden unmittelbar beteiligten Gesellschaften von Bedeutung ist.