Leistungsbeschreibung bei Niedrigpreiswaren
Der Bundesfinanzhof äußert sich zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Waren im Niedrigpreissegment.
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass das Unternehmen eine Rechnung erhalten hat, die alle gesetzlichen Angaben enthält. Dazu gehört auch eine eindeutige Leistungsbeschreibung. Wie präzise eine Leistungsbeschreibung aber sein muss, damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, darüber gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt.
Der Bundesfinanzhof hatte schon vor längerem entschieden, dass bei hochpreisigen Waren (mehrere tausend Euro) bloße Gattungsbezeichnungen wie „diverse Armbänder“ nicht ausreichen. Auf dieser Grundlage hatte das Finanzamt einem Händler von Billigtextilien den Vorsteuerabzug aus Lieferantenrechnungen verweigert, in denen die Artikel nur mit Angaben wie „Hosen“ oder „T-Shirt“ genannt waren, weil diese Gattungsbezeichnungen einer Mehrfachberechnung nicht hinreichend vorbeugen würden.
Das Hessische Finanzgericht hatte dem Händler noch eine Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids verweigert. Doch der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment eine exakte Beschreibung der jeweiligen Ware voraussetzt. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment seien noch nicht höchstrichterlich geklärt, meint der Bundesfinanzhof.
Außerdem dürfen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben nicht durch ihre schiere Zahl und Komplexität die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Bis ein abschließendes Urteil des Bundesfinanzhofs vorliegt, sollten ähnliche Fälle in jedem Fall offen gehalten werden.