Schulhund als Arbeitsmittel
Mehrere Finanzgerichte haben sich in letzter Zeit mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Schul- oder Therapiehund zu Werbungskosten bei einem Lehrer führen kann. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen Werbungskostenabzug generell abgelehnt hat, haben das Finanzgericht Düsseldorf und das Finanzgericht Münster zumindest einen teilweisen Werbungskostenabzug zugelassen. Einig sind sich die Gerichte darin, dass der Schulhund einer Lehrerin nicht mit dem Diensthund eines Polizisten vergleichbar ist, weil der Polizeihund dem Dienstherrn gehört und vom Polizisten lediglich betreut wird. Der Schulhund wird dagegen nicht nur dienstlich, sondern auch privat „genutzt“. Daher sind die Kosten aufzuteilen und nur der dienstliche Nutzungsanteil führt zu Werbungskosten. Diesen Anteil hat ein Gericht mit 50 %, ein anderes Gericht mit einem Drittel angesetzt. Die Ausbildung zum Therapiehund im Rahmen der von der Schulkonferenz beschlossenen tiergestützten Pädagogik ist allerdings in jedem Fall in voller Höhe abziehbar, weil eine private Veranlassung dafür ausgeschlossen ist.