Spekulationsgewinn bei Zweit- und Ferienwohnungen
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn es der Eigentümer nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Ausgenommen von der Besteuerung des Spekulationsgewinns sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnungen.