Vorauszahlungen nach dem Tod sind Nachlassverbindlichkeiten

Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht nur die bereits entstandenen Steuerschulden des Erblassers, sondern auch diejenigen, die dieser durch Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat. Weil die Einkommensteuer des Erblassers erst mit Ablauf des Todesjahres entsteht und unzweifelhaft abzugsfähig ist, könne für Vorauszahlungen nichts anderes gelten als für Abschlusszahlungen.