Abgrenzung benachbarter Gebäude bei der Drei-Objekt-Grenze
Die von der Rechtsprechung entwickelte Drei-Objekt-Grenze führt dazu, dass der Verkauf von mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren als gewerblicher Grundstückshandel gelten kann. Dabei sind aneinander grenzende Mehrfamilienhäuser, die selbstständig nutz- und veräußerbar sind, grundsätzlich einzeln zu zählen und können nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch durch eine Vereinigung im Grundbuch nicht zu einem einzigen Objekt werden.