Finanzamt darf unangekündigte Kassen-Nachschau durchführen

Ab 2018 darf das Finanzamt bei Händlern, Gastronomen und anderen Betrieben mit Bargeldverkehr zu einer unangekündigten Prüfung der Kassenführung im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau erscheinen. Die wichtigsten Hinweise dazu aus der letzten Ausgabe haben wir hier noch einmal für Sie zusammengestellt.

  • Umfang: Die Kassen-Nachschau umfasst die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Anders als bei einer Betriebsprüfung muss sich der Prüfer mit seinen Fragen auf die Kasse und die Kassenführung beschränken.
  • Zeit und Ort: Der Prüfer kann für die Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung während der branchenüblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume des Betriebs betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
  • Pflichten: Der Unternehmer muss dem Prüfer auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die Sachverhalte und Zeiträume vorlegen, die der Nachschau unterliegen. Außerdem muss er Auskünfte erteilen, soweit dies notwendig ist, um beurteilen zu können, ob ein Sachverhalt für die Besteuerung relevant ist. Liegen die Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, darf der Prüfer diese einsehen, die Übermittlung der Daten über die einheitliche Schnittstelle verlangen oder verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.
  • Außenprüfung: Wenn der Prüfer während der Nachschau den Eindruck gewinnt, dass es Anlass für eine genauere Prüfung gibt, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen. Allerdings muss er auf den Übergang zur Außenprüfung schriftlich hinweisen.
  • Selbstanzeige: Sobald sich der Finanzbeamte ausgewiesen hat, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen, bis die Kassen-Nachschau und eine sich eventuell anschließende Außenprüfung beendet ist.