Verlustverrechnung für Körperschaften
Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 eine Vorschrift ins Steuerrecht aufgenommen, die den Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft einschränkt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen, können die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar komplett verloren.
Diese Regelung ist für viele Konflikte mit den Finanzämtern verantwortlich, aber an der Rechtslage hat das lange Zeit wenig geändert. Doch seit Ende 2016 sieht die Situation anders aus. Zunächst hat eine Gesetzesänderung für eine deutliche Verbesserung gesorgt. Verluste können damit für Übertragungen ab 2016 weiter steuerlich genutzt werden, wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.
Der nächste Paukenschlag kam im März 2017 vom Bundesverfassungsgericht, das die alte Regelung teilweise als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen hat, bis Ende 2018 rückwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Dabei geht es zunächst nur um die Fälle, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile übertragen wurden. Das Finanzgericht Hamburg, von dem schon die Vorlage für diese erste Entscheidung kam, hat dem Verfassungsgericht im Sommer prompt einen weiteren Fall zur Entscheidung vorgelegt. Diesmal geht es um den zweiten Teil der Regelung, der einen kompletten Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 50 % vorsieht. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass das Verfassungsgericht auch hier Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangen wird.
Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium kurz vor Weihnachten eine gründlich überarbeitete Fassung seiner Verwaltungsanweisung zu der Vorschrift veröffentlicht. Die Neufassung ist allerdings gleich in doppelter Hinsicht eine Enttäuschung. Nicht nur hat das Ministerium – von einem kurzen Hinweis abgesehen – auf eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg verzichtet. Das Schreiben enthält auch keinerlei Aussagen zu der Neuregelung, die einen Verlustabzug bei Fortführung des Betriebs weiter zulässt.
Zumindest vorerst bleibt die Rechtslage also insbesondere für Altfälle weiter unklar: Zur Neuregelung liegt keine Stellungnahme der Verwaltung vor, die alte Rechtslage wird noch einmal vom Verfassungsgericht auf den Prüfstand gestellt, und zu der vom Verfassungsgericht geforderten rückwirkenden Neuregelung wird es kaum vor der Bildung einer stabilen Regierungskoalition in Berlin kommen. Wichtig ist daher vor allem, gegen negative Steuerbescheide Einspruch einzulegen, um diese offen zu halten, sofern der Bescheid nicht vorläufig ergangen ist.