Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fort- oder Weiterbildung seiner Arbeitnehmer, dann ist die Kostenübernahme kein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
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