Unbelegtes Brötchen mit Kaffee ist kein Frühstück
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen samt Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, ist das kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks.
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